Folgende gesonderte regelungen gelten ab dem 23. August 2021:
"Abweichend gilt für Gesangsangebote aller Art eine PCR-Testpflicht oder der Nachweis einer Immunisierung oder Genesung. Ein üblicher Schnelltest (Bürgertestung oder beaufsichtigter Schnelltest) ist nicht zulässig."
Konkretisierung:
Die Pflicht zur Vorlage eines Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten damit aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen.